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KAG

Art 6 Fremdenverkehrsbeitrag

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayKAG--1993/6#abs-1 (1) Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayKAG--1993/6#abs-2 (2) Die Satzung kann bestimmen, dass Daten verpflichtend elektronisch an den Abgabenberechtigten zu übermitteln sind. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayKAG--1993/6#abs-3 (3) Die Abgabe bemißt sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayKAG--1993/6#abs-4 (4) Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayKAG--1993/6#abs-5 (5) Art. 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

Art 5b Art 7