Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 52 Patientenbezogene Kapazität
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/52#abs-1 (1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 49 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind zunächst zu berücksichtigen:
1. 16,22 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, und
2. 5,86 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt.
Sofern die Summe der Zahlen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis, erhöht sie sich um 6,23 % des Quotienten aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der persönlichen Ermächtigungen und der spezialfachärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs, jedoch nicht um mehr als 50 % der Summe aus den Zahlen nach Satz 2 Nr. 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/52#abs-2 (2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Abs. 1 Satz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/52#abs-3 (3) Liegt das Berechnungsergebnis nach Abs. 1 niedriger als das der Berechnung nach den §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. § 49 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.