Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 37 Festsetzung der Zulassungszahl
Stand: 27.08.2026
Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.