Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

§ 37 Festsetzung der Zulassungszahl

Stand: 27.08.2026

Bayern

Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 36 § 38