Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 76 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/76#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/76#abs-2 (2) §§ 17 bis 19 in der ab 1. Oktober 2015 geltenden Fassung finden Anwendung für Einstellungsprüfungen, die für einen Einstellungstermin nach dem 30. Juni 2016 durchgeführt werden. Einstellungsprüfungen, die für Einstellungstermine vor diesem Zeitpunkt durchgeführt werden, erfolgen nach den bis zu diesem Termin geltenden Bestimmungen. Die Geltungsdauer von Einstellungsprüfungszeugnissen bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/76#abs-3 (3) §§ 4, 8 Satz 1, §§ 9, 39, 42 bis 45, 47 bis 50, 53 bis 55 in der ab 1. Oktober 2015 geltenden Fassung finden Anwendung für Studierende, die am 1. September 2015 oder später mit dem ersten fachtheoretischen Abschnitt beginnen. Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die sich am 31. August 2015 bereits im ersten fachtheoretischen oder einem der folgenden Studienabschnitte befinden, absolvieren die Prüfungen nach den bislang geltenden Bestimmungen. Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die ihr Studium Ende Februar 2017 abschließen, wird der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung im Dezember 2016 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/76#abs-4 (4) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, auf die Abs. 3 Satz 2 Anwendung findet und denen im Fall der Notenverbesserung oder infolge Nichtbestehens der Zwischen- oder Qualifikationsprüfung auf Grund der Änderung gemäß Abs. 3 Satz 1 eine Wiederholung nach bisherigem Recht nicht mehr möglich ist, legen die Wiederholungsprüfung vollständig nach Abs. 3 Satz 1 ab.

§ 75a