Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 4 Dienstarten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/4#abs-1 (1) Der fachliche Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Dienstarten uniformierter Dienst und Kriminaldienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/4#abs-2 (2) Der Kriminaldienst wird grundsätzlich mit geeigneten Beamten und Beamtinnen des uniformierten Dienstes ergänzt. Vorbereitungsdienste, Prüfungen und Qualifizierungsmaßnahmen sind den Anforderungen des Kriminaldienstes anzupassen.

§ 3 § 5