Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 75 Qualifikationserwerb

Stand: 25.08.2026

Bayern

Unbeschadet des § 2 Abs. 1 wird die Qualifikation für die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz, durch Feststellung des Staatsministeriums gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 LlbG erworben. Das Staatsministerium legt dabei den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs und die Qualifikationsebene fest.

§ 74a § 75a