Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 74a Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/74a#abs-1 (1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/74a#abs-2 (2) Die Regelungen des § 13 gelten mit der Maßgabe, dass anstelle des Ableistens des Vorbereitungsdienstes und Bestehens der Qualifikationsprüfung die Feststellung des Qualifikationserwerbs für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gemäß § 74 tritt. Darüber hinaus finden die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 und Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 entsprechende Anwendung.

§ 74 § 75