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§ 64 FachV-Pol/VS (Bayern) — Voraussetzungen

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Ämter ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst kann wechseln (Art. 9 Abs. 2 LlbG), wer die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hat und nach Maßgabe eines polizeiärztlichen Gutachtens polizeidienstfähig ist. Über die Anerkennung der Qualifikation entscheidet das Staatsministerium.