Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 65 Ausgestaltung der Qualifizierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bewerber und Bewerberinnen gemäß § 64 werden bei verschiedenen Polizeidienststellen in die Aufgaben des fachlichen Schwerpunkts Polizeivollzugsdienst eingeführt. Ein Amt des Polizeivollzugsdienstes soll ihnen erst verliehen werden, wenn die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Feststellung trifft das Staatsministerium.

§ 64 § 66