Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 58 Ausgestaltung der Qualifizierung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/58#abs-1 (1) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden an der Hochschule – Fachbereich Polizei in die Aufgaben der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene eingeführt und nehmen an der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene teil. Die Vorschriften der Unterabschnitte 2 und 3 gelten entsprechend. Regelbewerber und Regelbewerberinnen sowie zur Ausbildungsqualifizierung zugelassene Beamte und Beamtinnen werden grundsätzlich gemeinsam ausgebildet und geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/58#abs-2 (2) Nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung nach Abs. 1 Satz 1 kann den Beamten und Beamtinnen das Eingangsamt entsprechend der dritten Qualifikationsebene verliehen werden. Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG finden keine Anwendung.