Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 57 Zulassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/57#abs-1 (1) Zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene kann das Staatsministerium Beamte und Beamtinnen zulassen, die

1. ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,

2. seit Übertragung des Eingangsamts entsprechend der zweiten Qualifikationsebene eine Dienstzeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 LlbG) von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben,

3. erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden und bei denen in der letzten periodischen Beurteilung oder Probezeitbeurteilung festgestellt wurde, dass sie für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommen,

4. in dieser Beurteilung mindestens mit einem Gesamturteil von elf Punkten beurteilt sind und

5. das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 müssen Beamte und Beamtinnen, die

1. die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen oder

2. gemäß § 6 Abs. 3 beim Polizeipräsidium München nach Vollendung des 32. Lebensjahres eingestellt wurden,

seit Übertragung des Eingangsamts entsprechend der zweiten Qualifikationsebene eine Dienstzeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 LlbG) von mindestens drei Jahren abgeleistet haben. Das Staatsministerium kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 5 und, wenn die Beamten und Beamtinnen in einem Auswahlverfahren an der Hochschule – Fachbereich Polizei die Fähigkeit zur Teilnahme an den dortigen Lehrveranstaltungen nachgewiesen haben, von Nr. 1 zulassen. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 5 kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine Bewerbung aus dienstlichen, besonderen persönlichen oder familiären Gründen nicht früher erfolgen konnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/57#abs-2 (2) Die Zulassung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus. Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste. Die Beamten und Beamtinnen können bis zu viermal am Auswahlverfahren teilnehmen. Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/57#abs-3 (3) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr erfüllt werden. Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.

§ 56 § 58