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§ 58 FachV-Pol/VS (Bayern) — Ausgestaltung der Qualifizierung

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden an der Hochschule – Fachbereich Polizei in die Aufgaben der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene eingeführt und nehmen an der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene teil. Die Vorschriften der Unterabschnitte 2 und 3 gelten entsprechend. Regelbewerber und Regelbewerberinnen sowie zur Ausbildungsqualifizierung zugelassene Beamte und Beamtinnen werden grundsätzlich gemeinsam ausgebildet und geprüft.

(2) Nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung nach Abs. 1 Satz 1 kann den Beamten und Beamtinnen das Eingangsamt entsprechend der dritten Qualifikationsebene verliehen werden. Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG finden keine Anwendung.