Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 56 Einführung in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Beamten und Beamtinnen ab der Verleihung des Eingangsamts für die Dauer von zwei Jahren im uniformierten Dienst bei der Bereitschaftspolizei und im Polizeieinzeldienst in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes eingeführt. Das Staatsministerium kann Ausnahmen für eine Einführung im Kriminaldienst zulassen.

§ 55 § 57