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§ 53 FachV-Pol/VS (Bayern) — Gesamtprüfungsergebnis

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden

1. das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 80 v.H. und

2. das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung mit 20 v.H.

berücksichtigt.