Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden
1. das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 80 v.H. und
2. das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung mit 20 v.H.
berücksichtigt.
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Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden
1. das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 80 v.H. und
2. das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung mit 20 v.H.
berücksichtigt.