Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 54 Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Qualifikationsprüfung hat nicht bestanden, wer

1. die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 für die Zulassung zum zweiten Teil der schriftlichen Prüfung nicht erfüllt,

2. im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in mehr als der Hälfte oder im Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsaufgaben des zweiten Teils weniger als 5 Punkte,

3. in der mündlichen Prüfung ein schlechteres Gesamtergebnis als 5 Punkte oder

4. ein schlechteres Gesamtprüfungsergebnis (§ 53) als 5 Punkte erreicht hat.

§ 53 § 55