Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 32 Mündliche Prüfung in englischer Sprache
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/32#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung in englischer Sprache wird die Sprachfertigkeit der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen bewertet. Die Themen orientieren sich hierbei an den Inhalten des Ausbildungsfachs Englisch. Bis zu drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen können gemeinsam geprüft werden. Für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 20 Minuten vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/32#abs-2 (2) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung in englischer Sprache werden Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommission besteht aus einem vorsitzenden und einem beisitzenden Mitglied. Ein Mitglied soll als Lehrkraft im Ausbildungsfach Englisch in der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Polizeivollzugsdienst tätig sein. Das weitere Mitglied kann neben einer Lehrkraft im Ausbildungsfach Englisch auch ein Beamter oder eine Beamtin des Polizeivollzugsdienstes mit sehr guten Englischkenntnissen sein. Die Englischkenntnisse der Prüfer und Prüferinnen sind durch eine Prüfung, angelehnt an den Europäischen Referenzrahmen, Kompetenzstufe C1, nachzuweisen. Das Prüfungsamt bestimmt das vorsitzende Mitglied.