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§ 31 FachV-Pol/VS (Bayern) — Mündliche Prüfung

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der Handlungs- und Fachkompetenz im Sinn einer Verständnisprüfung. Sie besteht aus zwei eigenständigen Teilen: der mündlichen Prüfung in englischer Sprache und der praktisch-mündlichen Prüfung.

(2) Zur mündlichen Prüfung ist nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt weniger als 5 Punkte, in zwei Prüfungsarbeiten weniger als 5 Punkte oder in einer Prüfungsarbeit weniger als 2 Punkte erreicht hat.