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FachV-Pol/VS

§ 28 Prüfungsausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/28#abs-1 (1) Beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/28#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Leiter oder der Leiterin des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei als vorsitzendem Mitglied, einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst angehört und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, und einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst eingestiegen ist, als beisitzenden Mitgliedern. Die beisitzenden Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder bestellt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei.

§ 27 § 29