nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 29 FachV-Pol/VS (Bayern) — Form und Inhalt

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Prüfungsfächer sind folgende Ausbildungsfächer:

1. Strafrecht,

2. Allgemeines Polizeirecht,

3. Besonderes Sicherheitsrecht,

4. Beamtenrecht,

5. Verkehrsrecht,

6. Kriminalistik,

7. Sachbearbeitung,

8. Informationstechnologie,

9. Polizeiliches Einsatzverhalten,

10. Kommunikation und Konfliktbewältigung,

11. Berufsethik und

12. Englisch.