Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 27 Zulassung, Ladung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/27#abs-1 (1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/27#abs-2 (2) Mit der Zulassung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen zur Prüfung geladen. Die zugelassenen Hilfsmittel gibt das Prüfungsamt den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen rechtzeitig vor den Prüfungsterminen bekannt.

§ 26 § 28