(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat.
(2) Mit der Zulassung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen zur Prüfung geladen. Die zugelassenen Hilfsmittel gibt das Prüfungsamt den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen rechtzeitig vor den Prüfungsterminen bekannt.