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§ 25 FachV-Pol/VS (Bayern) — Inhalte der Ausbildung

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsfächer:

1. Allgemeines Polizeirecht,

2. Beamtenrecht,

3. Besonderes Sicherheitsrecht,

4. Strafrecht,

5. Verkehrsrecht,

6. Fahrausbildung,

7. Geschlossener Einsatz,

8. Informationstechnologie,

9. Kriminalistik,

10. Sachbearbeitung,

11. Waffen- und Schießausbildung,

12. Polizeiliches Einsatzverhalten,

13. Berufsethik,

14. Englisch,

15. Einsatzbezogene polizeiliche Selbstverteidigung und Eigensicherung,

16. Kommunikation und Konfliktbewältigung,

17. Politische Bildung/Zeitgeschehen und

18. Sport.

Im Ausbildungsplan können weitere Ausbildungsfächer festgelegt werden.

(2) Gliederung, Inhalte und Lernziele der Ausbildungsfächer, Anzahl und Verteilung der Unterrichtsstunden sowie Methodik und Didaktik der Vermittlung werden im Ausbildungsplan festgelegt.