Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 19 Gesamtnote und Rangliste
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/19#abs-1 (1) Die Gesamtnote wird aus den Noten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion gebildet. Die Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier, ergibt die Gesamtnote. § 17 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/19#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde erstellt aus den Bewerbungen für den jeweiligen Einstellungstermin eine Rangliste, in der die Bewerber und Bewerberinnen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Gesamtnoten der Einstellungsprüfung aufgeführt sind. Platzziffern werden nicht festgesetzt.