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FachV-Pol/VS

§ 19 Gesamtnote und Rangliste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/19#abs-1 (1) Die Gesamtnote wird aus den Noten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion gebildet. Die Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier, ergibt die Gesamtnote. § 17 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/19#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde erstellt aus den Bewerbungen für den jeweiligen Einstellungstermin eine Rangliste, in der die Bewerber und Bewerberinnen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Gesamtnoten der Einstellungsprüfung aufgeführt sind. Platzziffern werden nicht festgesetzt.

§ 18 § 20