(1) Die Gesamtnote wird aus den Noten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion gebildet. Die Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier, ergibt die Gesamtnote. § 17 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Einstellungsbehörde erstellt aus den Bewerbungen für den jeweiligen Einstellungstermin eine Rangliste, in der die Bewerber und Bewerberinnen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Gesamtnoten der Einstellungsprüfung aufgeführt sind. Platzziffern werden nicht festgesetzt.