Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 8 Zweck und Bezeichnung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/8#abs-1 (1) In der Qualifikationsprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter und Anwärterinnen die erforderlichen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten für den fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung besitzen. Die Qualifikationsprüfung wird vom Staatsministerium durchgeführt und trägt die Bezeichnung „Staatsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „Staatsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/8#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 7 § 9