nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 FachV-LE/QE2+3 (Bayern) — Zweck und Bezeichnung der Prüfung

Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Qualifikationsprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter und Anwärterinnen die erforderlichen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten für den fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung besitzen. Die Qualifikationsprüfung wird vom Staatsministerium durchgeführt und trägt die Bezeichnung „Staatsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „Staatsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.