(1) Das Zulassungsverfahren wird vom Staatsministerium bei Bedarf durchgeführt.
(2) Termin und Anmeldefrist für das Zulassungsverfahren werden vom Staatsministerium bekannt gegeben. Dabei soll festgelegt werden, wie viele Beamte und Beamtinnen voraussichtlich zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Der Antrag auf Teilnahme am Zulassungsverfahren ist auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten.