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§ 17 FachV-LE/QE2+3 (Bayern) — Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote und die Gesamtpunktzahl ersichtlich sind.

(2) In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden die Platzziffer sowie die Einzelbewertungen aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.