Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die Durchschnittspunktzahl der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 ermittelten schriftlichen Prüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder
2. die Gesamtprüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist.