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§ 15 FachV-LE/QE2+3 (Bayern) — Nichtbestehen der Prüfung

Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Durchschnittspunktzahl der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 ermittelten schriftlichen Prüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder

2. die Gesamtprüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist.