Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
FachV-LE/QE2+3§ 12 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/12#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene findet nach der schriftlichen Prüfung statt. Prüfungsgegenstand der mündlichen Prüfung sind Fragen zu den schriftlichen Prüfungsfächern 1 bis 3, im schriftlichen Prüfungsfach 2 ergänzt um Fragen aus der Vermessungskunde. Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling 30 Minuten. In der Regel sollen drei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/12#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene findet nach der schriftlichen Prüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung umfasst je Prüfling:
1. einen Kurzvortrag von zehn Minuten mit anschließendem vertiefenden Gespräch von zehn Minuten Dauer,
2. ein Prüfungsgespräch von 40 Minuten Dauer.
Für den Kurzvortrag nach Satz 3 Nr. 1 erhalten die Prüflinge 30 Minuten vor Beginn drei Themen zur Wahl. Im Prüfungsgespräch nach Satz 3 Nr. 2 sollen in der Regel zwei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.