Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 13 Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/13#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:

sehr gut

(1)

eine besonders hervorragende Leistung

=

14 bis 15 Punkte,

gut

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/13#abs-2 (2)

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

=

11 bis 13 Punkte,

befriedigend

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/13#abs-3 (3)

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

=

8 bis 10 Punkte,

ausreichend

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/13#abs-4 (4)

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

=

5 bis 7 Punkte,

mangelhaft

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/13#abs-5 (5)

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

=

2 bis 4 Punkte,

ungenügend

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/13#abs-6 (6)

eine völlig unbrauchbare Leistung

=

0 bis 1 Punkt.

Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer oder Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so ist das Ergebnis das Mittel. Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer oder Prüferinnen versuchen, sich zu einigen oder sich bis auf zwei Punkte anzunähern.

(2) In der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 1 wird die Leistung in jedem der drei Prüfungsfächer von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch drei. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Der Kurzvortrag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 einschließlich des vertiefenden Gesprächs wird von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. Neben der fachlichen Darstellung sind vor allem Präsentation und Argumentation zu berücksichtigen.

(4) Im Prüfungsgespräch nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird die Leistung in jedem der vier Prüfungsfächer von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. Die Durchschnittspunktzahl des Prüfungsgesprächs errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch vier. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(5) Kommt eine Einigung bei der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht zustande, entscheidet im Falle des Abs. 1 das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses, im Falle der Abs. 2 bis 4 das vorsitzende Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission.

§ 12 § 14