Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
FachV-LE/QE2+3§ 11 Schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/11#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
Prüfungsfach 1:
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
2.
Prüfungsfach 2:
Vermessungstechnische Berechnungen, Kataster und Grundbuch,
3.
Prüfungsfach 3:
gesetzliche Grundlagen zur Ländlichen Entwicklung sowie Verwaltungs- und Staatsbürgerkunde.
Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt acht Stunden Prüfungszeit. Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach 1 vier Stunden und bei den Prüfungsfächern 2 und 3 jeweils zwei Stunden. Die reguläre Prüfungszeit darf an einem Tag vier Stunden nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/11#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
Prüfungsfach 1:
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
2.
Prüfungsfach 2:
Vermessung, Kataster und Grundbuch,
3.
Prüfungsfach 3:
Landentwicklung,
4.
Prüfungsfach 4:
Recht und Verwaltung.
Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt 14 Stunden Prüfungszeit. Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach 1 fünf Stunden und bei den Prüfungsfächern 2 bis 4 jeweils drei Stunden. Die reguläre Prüfungszeit darf an einem Tag fünf Stunden nicht überschreiten.