Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 11 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/11#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:

1.

Prüfungsfach 1:

Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,

2.

Prüfungsfach 2:

Vermessungstechnische Berechnungen, Kataster und Grundbuch,

3.

Prüfungsfach 3:

gesetzliche Grundlagen zur Ländlichen Entwicklung sowie Verwaltungs- und Staatsbürgerkunde.

Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt acht Stunden Prüfungszeit. Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach 1 vier Stunden und bei den Prüfungsfächern 2 und 3 jeweils zwei Stunden. Die reguläre Prüfungszeit darf an einem Tag vier Stunden nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/11#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:

1.

Prüfungsfach 1:

Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,

2.

Prüfungsfach 2:

Vermessung, Kataster und Grundbuch,

3.

Prüfungsfach 3:

Landentwicklung,

4.

Prüfungsfach 4:

Recht und Verwaltung.

Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt 14 Stunden Prüfungszeit. Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach 1 fünf Stunden und bei den Prüfungsfächern 2 bis 4 jeweils drei Stunden. Die reguläre Prüfungszeit darf an einem Tag fünf Stunden nicht überschreiten.

§ 10 § 12