Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 10 Prüfungsgegenstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Es ist das dem Ausbildungsrahmenplan und dem Ausbildungsplan entsprechende Grundlagen- und Methodenwissen zu prüfen. Am Rand liegendes Einzelwissen darf nicht Schwerpunkt einer Prüfungsaufgabe sein. In einzelnen Prüfungsfächern können die Aufgaben auch fächerübergreifend gestaltet werden, wenn dies den Gegebenheiten der Praxis entspricht.

§ 9 § 11