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§ 10 FachV-LE/QE2+3 (Bayern) — Prüfungsgegenstand

Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist das dem Ausbildungsrahmenplan und dem Ausbildungsplan entsprechende Grundlagen- und Methodenwissen zu prüfen. Am Rand liegendes Einzelwissen darf nicht Schwerpunkt einer Prüfungsaufgabe sein. In einzelnen Prüfungsfächern können die Aufgaben auch fächerübergreifend gestaltet werden, wenn dies den Gegebenheiten der Praxis entspricht.