Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung

EBV

§ 17 Finanzplanung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/17#abs-1 (1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:

1. einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, und

2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/17#abs-2 (2) § 9 Abs. 2 bis 4 KommHV-Doppik und § 24 Abs. 2 bis 4 KommHV-Kameralistik gelten entsprechend.

§ 16 § 18