Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs
DVFAG/SchKFrG§ 5
Stand: 25.08.2026
Die Aufgabenträger melden bis spätestens 1. Dezember jeden Jahres dem Landesamt für Statistik die Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch zu dem nach § 3 Nr. 1 maßgebenden Stichtag.