Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs
DVFAG/SchKFrG§ 4
Stand: 25.08.2026
Zu den Schülern mit Beförderungsanspruch gemäß § 3 Nr. 1 gehören auch diejenigen Schüler, die vom Aufgabenträger auf Grund § 2 Abs. 3 und 4 der Schülerbeförderungsverordnung vom 29. Juli 1983 (GVBl S. 553), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1986 (GVBl S. 102), befördert werden. Zu den Schülern mit Beförderungsanspruch nach § 3 Nr. 1 gehören nicht diejenigen Schüler, die nur auf dem Weg von einem Unterrichtsort zum anderen befördert werden. Wenn ein Beförderungsanspruch gegenüber mehreren Aufgabenträgern besteht, ist die Schülerin oder der Schüler nur von demjenigen Aufgabenträger nach § 5 zu melden, in dessen Gebiet nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG die Schülerin oder der Schüler wohnhaft ist.