Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs
DVFAG/SchKFrG§ 3
Stand: 25.08.2026
Der Berechnung der pauschalen Zuweisungen werden
1. die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Beförderungsanspruch bei beruflichen Schulen zum 20. Oktober, bei den übrigen Schulen zum 1. Oktober jeweils des vorhergehenden Jahres,
2. die in der kommunalen Rechnungsstatistik für das vorvorhergehende Jahr erfaßten Aufwendungen für die notwendige Schülerbeförderung
zugrunde gelegt.