Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs

DVFAG/SchKFrG

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Berechnung der pauschalen Zuweisungen werden

1. die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Beförderungsanspruch bei beruflichen Schulen zum 20. Oktober, bei den übrigen Schulen zum 1. Oktober jeweils des vorhergehenden Jahres,

2. die in der kommunalen Rechnungsstatistik für das vorvorhergehende Jahr erfaßten Aufwendungen für die notwendige Schülerbeförderung

zugrunde gelegt.

§ 2 § 3a