Die Aufgabenträger melden bis spätestens 1. Dezember jeden Jahres dem Landesamt für Statistik die Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch zu dem nach § 3 Nr. 1 maßgebenden Stichtag.
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Die Aufgabenträger melden bis spätestens 1. Dezember jeden Jahres dem Landesamt für Statistik die Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch zu dem nach § 3 Nr. 1 maßgebenden Stichtag.