Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs

DVFAG/SchKFrG

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Verteilungsmasse wird in vier Teilmassen für

1. die Bezirke,

2. die Landkreise,

3. die kreisfreien Gemeinden,

4. die kreisangehörigen Gemeinden und Schulverbände

nach dem Verhältnis der Aufwendungen dieser Gruppen aufgeteilt; dabei bleiben die Aufwendungen der Modellkommunen, die Zuweisungen nach § 3a Abs. 2 bis 5 erhalten, unberücksichtigt. Die Teilmassen werden innerhalb der jeweiligen Gruppe zur Hälfte nach der Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch und zur Hälfte nach dem Verhältnis der Aufwendungen der einzelnen Aufgabenträger verteilt. Die pauschale Zuweisung darf die Aufwendungen des jeweiligen Aufgabenträgers nicht übersteigen.

§ 1 § 3