Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

AGIHKG

Art 7

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayAGIHKG--1958/7#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgabe, natürliche Personen als Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayAGIHKG--1958/7#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammern sind ermächtigt, für Sachverständige nach Abs. 1 durch Satzung die in § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften zu erlassen, soweit nicht die Staatsregierung von der Ermächtigung nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht hat.

Art 6 Art 8