Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

AGIHKG

Art 8

Stand: 27.08.2026

Bayern

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten, aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Bundesgesetzes genannten Aufgaben geboten erscheint. Die Auflösung hat im Weg der Vereinigung mit einer anderen Industrie- und Handelskammer zu erfolgen; diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Kammer. Werden Kammerbezirke geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 701-1

Art 7 Art 9