Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

AGIHKG

Art 6

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayAGIHKG--1958/6#abs-1 (1) Zuständig für die Berufung der Beauftragten der Arbeitnehmer im Berufsbildungsausschuss (§ 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) ist die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayAGIHKG--1958/6#abs-2 (2) Die Beauftragten der Arbeitnehmer sind aus Listen zu berufen, die von den vorschlagsberechtigten Organisationen (§ 77 Abs. 2 BBiG) bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind die Sitze unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten auf die vorschlagsberechtigten Organisationen anteilmäßig zu verteilen. Die Bestellung ist in der Reihenfolge jeder Vorschlagsliste vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayAGIHKG--1958/6#abs-3 (3) Entfällt bei einem Ausschußmitglied eine Voraussetzung für seine Bestellung oder stellt sich nachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat, so ist es als Mitglied abzuberufen.

Art 5 Art 7