Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
AGIHKGArt 5
Stand: 27.08.2026
Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen zu führen.