Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Brau/MälzAusbV 2007§ 6 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/6#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/6#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/6#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/6#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Betriebstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/6#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/6#abs-7 (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich praktische Arbeit | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie | 25 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Betriebstechnik | 15 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/6#abs-8 (8) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/6#abs-9 (9) Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.