Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Brau/MälzAusbV 2007§ 5 Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet in einem praktisch durchzuführenden und in einem schriftlich durchzuführenden Prüfungsbereich statt. In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er Verfahrensschritte darstellen, Produktionsabläufe kontrollieren und dokumentieren, Produktionsanlagen reinigen und desinfizieren, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funktionsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umweltschutz durchführen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/5#abs-4 (4) Für den praktischen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/brau_m_lzausbv_2007/5#abs-5 (5) Für den schriftlichen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: