Gesetze / Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
BKrFQG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für andere Fahrten als Beförderungen gelten Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/1#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 BKrFQG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 28.10.2016 – 2 (7) SsBs 583/16; 2 (7) SsBs 583/16 - AK 209/16
- FG Münster, 09.08.2016 – 13 K 3218/13 LZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.