Gesetze / Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
BKrFQG§ 2 Mindestalter, Qualifikation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/2#abs-1 (1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/2#abs-2 (2) Fahrten im Personenverkehr darf
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/2#abs-2a (2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/2#abs-3 (3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/2#abs-4 (4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/2#abs-5 (5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/2#abs-6 (6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.