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§ 30 BioSt-NachV — Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.