Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/59#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt, § 34 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/59#abs-2 (2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/59#abs-3 (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/59#abs-4 (4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.